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Lupus in der Schule und am Arbeitsplatz

Für Menschen mit Behinderungen gibt es sogenannte Nachteilsausgleiche für Schule und Beruf. Viele davon sind allerdings erst ab einem GdB von 50 zugänglich. Was ein GdB ist und wie man den Antrag stellen kann erfahren Sie auf der Seite Schwerbehindertenausweis.

Nachteilsausgleiche in der Schule

Besonders in der Schulzeit dürfen SchülerInnen mit Beeinträchtigungen, Behinderung  bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung keine Nachteile entstehen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und aus § 46 SGB IX.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist in der Regel in allen Schulformen möglich. Sie wird per Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Empfehlung der LehrerInnen gewährt.

Es gibt hierfür keine einheitliche Behörde, jedes Bundesland hat seine eigene Behörde, die nach Antragstellung den Sachverhalt bearbeitet. Der Nachteilsausgleich wird durch die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Dieser wird in der Regel durch Beschluss der Klassenkonferenz gewährt.

Hier beispielhaft Auszüge aus der Arbeitshilfe „Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen […] in der Primarstufe“ des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 2017)

„Ein Nachteilsausgleich soll im Sinne einer Kompensation des mit einer Behinderung und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung verbundenen Nachteils dienen. Dabei ist der individuellen Benachteiligung angemessen Rechnung zu tragen, ohne dass das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen und damit der Anspruch an die Qualität des Ergebnisses geringer bemessen werden. Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Kompensation behinderungsbedingter Nachteile möglichst vollständig entsprochen wird.“

„Auch Schülerinnen und Schüler, die eine Behinderung, eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung […] aber keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben, können Nachteilsausgleiche erhalten. Fachärztliche Diagnosen müssen der Schulleitung in jedem Fall vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs vorliegen.“

Nachteilsausgleich im Beruf

Grundsätzlich:

Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig!
Wird die Frage dennoch gestellt, hat man das „Recht zur Lüge„, das heißt die Frage muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. (Ausnahme stellen Berufe dar, bei denen eine bestimmte körperliche Fähigkeit Voraussetzung ist, z.B. Bauarbeiter)

Ansprüche auf arbeitsbezogene Nachteilsausgleiche oder Klage wegen einer eventuellen behinderungsbezogenen Diskriminierung kann man allerdings nur geltend machen, wenn dem Arbeitsgeber die Schwerbehinderung bekannt gegeben wurde.

Arbeitnehmer, die einen GdB unter 50, aber mindestens 30 haben, also keine Schwerbehinderung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Man muss dafür belegen, dass aufgrund der Behinderung der Arbeitsplatz gefährdet ist oder man wegen der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann.
Der Antrag für die Gleichstellung kann online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Es gibt viele verschiedene Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte im Beruf. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten vor:

Zusätzlicher Urlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf 5 zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei 5-Tage-Woche). Diese Regelung gilt nicht für Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichstellt sind.

Besonderer Kündigungsschutz

Für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dies bedeutet jedoch nicht, wie man oft hört, dass schwerbehinderte Personen unkündbar sind.
Der Arbeitgeber muss vor dem Aussprechen einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitsnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. In den meisten Fällen setzt sich das Integrationsamt mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Verbindung um zu prüfen, ob die Kündigung durch irgendwelche Hilfestellungen, Änderungen im Arbeitsumfeld etc. verhindert werden kann.
Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung muss diese unbedingt beteiligt werden.

Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte können auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber von Mehrarbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht, freigestellt werden.

Teilzeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben eine Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Personen haben ein Recht auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit 65 (solange die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist).
Vorzeitige Altersrente ist auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, wird aber mit Abschlägen belegt.

Weitere Nachteilsausgleiche

Ermäßigung oder Befreiung der Rundfunkgebühren

Für diesen Nachteilsausgleich muss das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis stehen. Eine volle Befreiung bekommen taubblinde Menschen. Menschen die mit GdB über 60 wegen Blindheit, gehörlose Menschen und Menschen mit GdB über 80, die wegen ihrer Behinderung nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, können den Rundfunkbeitrag auf ein Drittel reduziert bekommen.

Behindertenparkplätze

Um einen Behindertenparkplatz mit dem Rollstuhlfahrersymbol nutzen zu dürfen braucht man einen extra Parkausweis. Dieser ist auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich, allerdings nur für schwerbehinderte Personen die die Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind) im Schwerbehindertenausweis stehen haben.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und Bahn

Schwerbehinderte Personen, die die Merkzeichen G (Gehbehindert), aG (außergewöhnlich Gehbehindert), Bl (Blind) oder Gl (gehörlos) haben, können unentgeltlich den öffentlichen Personennahverkehr benutzen. Zum Teil bleibt aber ein gewisser Eigenanteil, indem man eine Wertmarke bei der zuständigen Stelle (z. B. Versorgungsamt) kaufen muss.
Die Wertmarken werden oft nicht ausgegeben, wenn gleichzeitig eine Vergünstigung bei der Kfz-Steuer in Anspruch genommen wird.
Auch bei der Deutschen Bahn gibt es diverse Nachteilsausgleiche bei verschiedenen Merkmalen (Details finden Sie hier auf den Seiten der Deutschen Bahn)

Pauschbeträge bei der Steuererklärung

Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauerhaft bescheinigten Grad der Behinderung. Genaue Details finden Sie hier.

Vergünstigung der Kfz-Steuer

Schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert), Bl (Blind) und H (hilflose Person) können eine Kfz-Steuerermäßigung von 100 Prozent erhalten. Personen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und Gl (Gehörlos) bekommen entweder eine Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent oder die Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr.
Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein.

Freibeträge beim Wohngeld

Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied kann ein Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr angesetzt werden, wenn ein GdB von 100 vorliegt, oder bei einem GdB unter 100 Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege vorliegt.

Dies ist nur ein Auszug der häufigsten Nachteilsausgleiche. Alle möglichen Nachteilsausgleiche können Sie hier nachlesen.