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Schwerbehindertenausweis

Definition Behinderung nach dem deutschen Sozialgesetzbuch

Was ist überhaupt eine Behinderung?
Bin ich behindert wenn ich Lupus habe?
Habe ich Anspruch auf einen GdB (Grad der Behinderung)?

Rechtlich ist eine Behinderung nach dem deutschen Sozialgesetzbuch (SGB IX §2) wie folgt definiert:
 
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“
 
Weicht der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab und hindert diese Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate gleichberechtigt an allen Bereichen des Lebens teilzuhaben, kann ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden.

Was ist GdB/Grad der Behinderung?

Der GdB ist eine Maßeinheit, die Festlegung erfolgt in Zehnerschritten und geht von 20 bis 100.
Er zeigt an, wie stark das Leben eines Menschen durch seine Behinderung beeinträchtigt wird.
 
Durch den GdB hat man Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, z.B. Zusatzurlaub, besserer Kündigungsschutz, Ermäßigungen. Auf welche Nachteilsausgleiche man Anspruch hat hängt von der Art der Behinderung (z.B. Blindheit) und vom Grad der Behinderung ab. Hier finden Sie eine Übersicht der Nachteilsausgleiche.

Ab einem GdB von 50 gilt man in Deutschland als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Im Falle Lupus erythematodes hängt meist stark von den betroffenen Organsystemen ab, ob und wie hoch ein GdB gewährt wird. Erfahrungen unseren Mitglieder zeigen, dass je nach Schwere mit 20 bis 60 „Grad“ gerechnet werden kann.

Wie stelle ich einen Antrag auf einen GdB?

Einen Antrag für einen Grad der Behinderung können Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt stellen. Die Adresse dafür erfährt man beim Bürgerbüro der Stadt, findet man aber auch einfach online, wenn man nach „Versorgungsamt“ und Ihrer Stadt sucht. Meistens findet man alle benötigten Formulare dort auch online zum ausfüllen oder ausdrucken.

Die Feststellung des GdB kann auf Antrag auch rückwirkend erfolgen, wenn die Behinderung bereits länger besteht. Dies kann zum Beispiel für den Kündigungsschutz oder Steuerermäßigungen wichtig sein.

Das Versorgungsamt prüft den Antrag anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Dabei wird auch individuell auf den Fall des einzelnen Antragsteller eingegangen.
Dafür enorm wichtig ist es, in der beigelegten eigenen Beschreibung Ihrer Einschränkungen durch die Behinderung ALLES was bei Ihnen zutrifft genau zu beschreiben.

Hierfür kann man z.B. über ein paar Tage oder Wochen ein kleines Notizbuch führen und notieren, was alles für Sie durch Ihre Behinderung erschwert wird, welche Auswirkungen dies für Sie hat (z.B. Haushaltsführung durch Krankheit erschwert -> Wohnung ist unsauber).
Je klarer Sie die Beschreibung machen, desto mehr können die Prüfer vom Versorgungsamt auf Ihren individuellen Fall eingehen.
 
An Befunden legen Sie am besten alles was Sie aus den letzten 2 Jahren an ärztlichen Berichten (z.B. Krankenhaus- oder Reha-Entlassberichte, Gutachten, Bildgebungsbefunde etc.).

Das Versorgungsamt wird von Ihren Ärzten auch einen Bericht anfordern. Am besten machen Sie vor Abgabe des Antrags einen Termin bei Ihrem Arzt, um mit ihm detailliert über Ihren Antrag und Ihre Einschränkungen zu sprechen, damit er auch genau und aktuell weiß, was er dort angeben kann.
 
Wenn bei Ihnen mehrere Erkrankungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Die einzelnen Werte werden dafür nicht zusammengezählt, sondern es wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen und dann bei den weiteren Beeinträchtigungen geprüft, ob die Gesamtbeeinträchtigung dadurch größer wird. Nur dann wird der Gesamt-GdB nach oben angepasst.

Ist ein festgestellter GdB lebenslang gültig?

Das ist nicht zwingend der Fall und hängt stark von der individuellen Beeinträchtigung ab. Wenn es durch medizinische Behandlungen oder Fortschritte zu einer Besserung der Behinderung kommen kann, kann der GdB zeitlich begrenzt werden, oder nach einen Neufeststellungsantrag sogar herabgestuft werden, wenn die Prüfer der Ansicht sind, die Behinderung habe sich gebessert.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweises beziehen sich auf bestimmte körperliche Merkmale und beinhalten unterschiedliche Nachteilsausgleiche. Wir stellen hier die für die Erkrankung wichtigsten vor:

G steht für „Gehbehinderung“. Dieses gilt für Menschen die eine „ortsübliche“ Strecke (ungefähr 2 Kilometer in 30 Minuten) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahr für sich oder andere zurücklegen können.
aGsteht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Diese liegt vor, wenn die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und Fortbewegung nur mit Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich ist. Um dieses Merkzeichen zu erhalten braucht man einen GdB von mindestens 80.
Hsteht für „hilflos“. Als „hilflos“ gilt, wer für mindestens drei Aktivitäten des täglichen Lebens wie z.B. Ernährung, Mobilität oder Körperpflege täglich und dauernd fremder Hilfe bedarf. (Benötigte Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen zählt hier nicht.)
Bsteht für „Begleitperson“. Für Menschen, die bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf eine Begleitperson angewiesen sind.
Blsteht für „blind“. Dazu zählen Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt; Menschen mit weniger als ein Fünfzigstel Sehschärfe und Menschen, bei denen gleichzuachtende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
RFsteht für „Rundfunk“ und ist für Menschen, die die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllen.

Mein GdB ist zu gering, was kann ich tun?

Wenn Ihnen der festgestellte GdB zu gering erscheint, haben Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruches.
Sie können Akteneinsicht vom Versorgungsamt anfordern (Akteneinsicht meist kostenfrei, Kopien oft kostenpflichtig) und diese prüfen.


Es gilt die Begründung des Versorgungsamtes zu widerlegen. Wenn Sie neue Befunde haben, legen Sie diese dem Widerspruch auf jeden Fall bei. Beschreiben Sie ggf. Ihre Funktionseinschränkungen noch genauer, um es dem Versorgungsamt klar zu machen, welche Beeinträchtigungen Sie durch Ihre Behinderung haben.


Nach Ihrem Widerspruch erfolgt eine neue Prüfung durch einen Gutachter und das Versorgungsamt entscheidet neu.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids schriftlich Klage beim Sozialgericht einzulegen.

Reduzierte Zuzahlung bei schwerwiegend chronischer Erkrankung

Eine eindeutige Definition für eine chronische Erkrankung gibt es nicht. Generell spricht man davon, wenn eine Erkrankung länger als 6 Monate anhält und auch nur schwer oder gar nicht geheilt werden kann (wie z.B. bei Lupus).
 
Als „schwerwiegend chronisch erkrankt“ gilt man, wenn man pro Quartal mindestens einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen kann:

  • Eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5
  • Einen Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 %
  • Wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Diese schwerwiegend chronisch Erkrankten werden bei gesetzlichen Zuzahlungen entlasten. Sie müssen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von höchstens 1 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten.
Für diese Entlastung bei den gesetzlichen Zuzahlungen kann man den Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.